Mittwoch, 11. Juli 2012

LAG Hamm: Geldentschädigung wegen illegaler Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Mit Urteil vom 23.12.2011 hat das Arbeitsgericht Bocholt (1 Ca 1646/11) der Klage eines Lagerarbeiters und Mitglieds im Betriebsrat in Höhe eines Betrages von 4.000,00 € stattgegeben. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Arbeitgeberin rechtswidrig und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schwerwiegend eingegriffen habe, jedoch eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € als Genugtuungsleistung ausreichend sei.

Der Lagerarbeiter ist bei einem Handelsunternehmen für Geschenkartikel seit Juli 1998 als  beschäftigt und Betriebsratsmitglied.

Auf dem Betriebsgelände der Beklagten sind insgesamt 22 Videokameras installiert, zwei von ihnen seit dem 18.08.2006 im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle. Da die Beklagte der Aufforderung des Klägers, die Videokameras abzubauen nicht nachkam, wurde die Beklagte rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht Hamm verurteilt, die beiden installierten Videokameras abzubauen, weil ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des nunmehr klagenden Lagerarbeiters bestehe. Da das Handelunternehmen ihrer Verpflichtung zum Abbau der beiden Videokameras trotz Verurteilung nicht nachgekommen ist, meint der Lagerarbeiter, ihm stehe angesichts des vom Landesarbeitsgerichts festgestellten schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Entschädigung in Höhe von mindestens 15.000,00 € zu. Dem hat das Handelsunternehmen entgegengehalten, es liege bereits kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, da der Lagerarbeiter sich täglich nur kurz im Erfassungsbereich der Kameras aufhalte. Der Eingriff sei auch nicht rechtswidrig, da der Betriebsrat dem zugestimmt habe. Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach überzogen.

Gegen das Urteil des Arbietsgerichts Bocholt haben sowohl der Lagerarbeiter, wie auch das Handelsunternehmen Berufung eingelegt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (9 Sa 158/12) war für Dienstag, den 03.07.2012, 9.30 Uhr), Saal 1 vorgesehen. Nunmehr wurde das Verfahren wegen schwebender auerßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen der Parteien ruhend gestellt.

LAG Hamm, 9 Sa 158/12
Urteil ArbG Bochold, 1 Ca 1646/11, vom 23.12.2011


Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin 


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