Mit Urteil vom
23.12.2011 hat das Arbeitsgericht Bocholt (1 Ca 1646/11) der Klage eines Lagerarbeiters und Mitglieds im Betriebsrat in
Höhe eines Betrages von 4.000,00 € stattgegeben. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Arbeitgeberin rechtswidrig und
schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schwerwiegend eingegriffen habe, jedoch eine Geldentschädigung in Höhe
von 4.000,00 € als Genugtuungsleistung ausreichend sei.
Der Lagerarbeiter ist bei einem Handelsunternehmen für
Geschenkartikel seit Juli 1998 als beschäftigt und Betriebsratsmitglied.
Auf dem Betriebsgelände der
Beklagten sind insgesamt 22 Videokameras installiert, zwei von ihnen
seit dem 18.08.2006 im Bereich des Eingangstores der Lager- und
Kommissionierhalle. Da die Beklagte der Aufforderung des Klägers, die
Videokameras abzubauen nicht nachkam, wurde die Beklagte rechtskräftig
vom Landesarbeitsgericht Hamm verurteilt, die beiden installierten
Videokameras abzubauen, weil ein erheblicher Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des nunmehr klagenden Lagerarbeiters bestehe. Da das Handelunternehmen ihrer
Verpflichtung zum Abbau der beiden Videokameras trotz Verurteilung nicht
nachgekommen ist, meint der Lagerarbeiter, ihm stehe angesichts des vom
Landesarbeitsgerichts festgestellten schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Entschädigung in Höhe von
mindestens 15.000,00 € zu. Dem hat das Handelsunternehmen entgegengehalten,
es liege bereits kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht vor, da der Lagerarbeiter sich täglich nur kurz im
Erfassungsbereich der Kameras aufhalte. Der Eingriff sei auch nicht
rechtswidrig, da der Betriebsrat dem zugestimmt habe. Im Übrigen sei der
Anspruch auch der Höhe nach überzogen.
Gegen das Urteil des Arbietsgerichts Bocholt haben sowohl der Lagerarbeiter, wie auch das Handelsunternehmen Berufung eingelegt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (9 Sa 158/12) war für Dienstag, den 03.07.2012, 9.30 Uhr), Saal 1 vorgesehen. Nunmehr wurde das Verfahren wegen schwebender auerßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen der Parteien ruhend gestellt.
LAG Hamm, 9 Sa 158/12
Urteil ArbG Bochold, 1 Ca 1646/11, vom 23.12.2011
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin
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