Dienstag, 3. Juli 2012

Neues Mediationsgesetz tritt in den nächsten Tagen in Kraft.

Der Vorschlag des Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) ist vom Bundestag und Bundesrat angenommen worden. Das Mediationsgesetz ist unter http://goo.gl/DqpNj abrufbar.

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hält dasGesetz für einen Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland. Die Mediation biete vielen Betroffenen die große Chance, bestehende Konflikte außerhalb des Gerichts und damit ohne das Gefühl, durch einen Richter „zu etwas verurteilt“ worden zu sein, eigenverantwortlich zu lösen, so die Ministerin. Dies gelte insbesondere für oft hochemotionale Streitigkeiten. Daher sei es wichtig, dass die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens gewährleistet ist. Mediatoren seien deshalb zur Verschwiegenheit verpflichtet und hätten ein weit gehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Es müsse sichergestellt sein, dass Mediatoren ihre Aufgabe verantwortungsbewusst und qualitativ hochwertig erfüllen könnten. Daher würden die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, erklärte die Bundesjustizministerin.

Neu ist das sogenannte „Güterichtermodell“. Der Güterichter soll mit den Parteien am Verhandlungstisch eine einvernehmliche Lösung finden, ohne einen Rechtsstreit letztendlich entscheiden können. Der Güterichter kann – im Gegensatz zum Mediator – eine rechtliche Bewertung vornehmen und darf den Parteien auch eine Lösung des Konflikts vorschlagen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Den Vorteil dieser einvernehmlichen Streitbeilegung im Vergleich zu Gerichtsverfahrensieht liegt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums auf der Hand: Einen Verlierer gäbe es nicht, weil eine Lösung  nur möglich ist, wenn beide Streitparteien damit einverstanden sind. Mit dem Gesetz würden so weitere Impulse zu einer autonomen Konfliktlösung durch die Bürger gesetzt.

Das Mediationsgesetz stellt hierfür den erforderlichen Handlungsrahmen und die notwendigen Instrumentarien zur Verfügung, insbesondere sind folgende Eckpfeiler für die Mediation vorgesehen:

• die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Verfahren;
• die Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien;
• die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators;
• die fehlende Entscheidungskompetenz des Mediators;
• die Vertraulichkeit des Verfahrens einschließlich Zeugnisverweigerungsrechten für die Mediatoren in verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO).

Die bisher praktizierte gerichtsinterne Mediation wird in ein sog. "erweitertes Güterichtermodell" überführt werden. Dieses Güterichtermodell wird in verschiedenen Verfahrensordnungen als zusätzliche Option für die Beteiligten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung gesetzlich verankert. Die Konfliktlösungskompetenz der Gerichte wird durch die Institutionalisierung eines speziellen Güterichters, der nicht zur Entscheidung des Streites befugt ist, gestärkt. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen, ohne dabei aber die Stellung eines Mediators einzunehmen. Auch darf er die Prozessakten ohne Zustimmung der Parteien einsehen und einen vollstreckbaren Vergleich gerichtlich protokollieren.

Eine weitere Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Güteverhandlung gestärkt wird. Ein Protokoll über das richterlich geführte Gütegespräch wird nur aufgenommen, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Das Gütegespräch kann - wie bereits nach bestehender Rechtslage - unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.

Mediatoren können aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern stammen, wie z. B. Rechtsanwälte, Psychologen, Pädagogen oder Sozialwissenschaftler. Die Qualität der Aus- und Fortbildung von Mediatoren wird gesetzlich weiter abgesichert. Die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators werden präzisiert. Zusätzlich wird die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und das Bundesjustizministerium durch das Gesetz ermächtigt, in einer Rechtsverordnung verbindliche Standards für den „zertifizierten Mediator“ festzulegen.


Mit dem Gesetz erfüllt Deutschland auch die Umsetzung europäischer Vorgaben. Es tritt unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese dürfte in den nächsten Tagen erfolgen.


Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin 


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