Samstag, 15. August 2009

LAG Köln: Vereinbarung zur Übernahme vom Leasingfahrzeug zum neuen Arbeitgeber unwirksam

Nach einem Urteil des LAG Köln vom 19.06.2009 - 4 Sa 901/08 - ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen in einer Formularvertrag unwirksam.

In dem Rechtsstreit war der Arbeitnehmer - dem ein Firmenwagen überlassen war - aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Parteien stritten darüber, ob er die Kosten der Auflösung des Leasingvertrages über das Firmenfahrzeug nebst zweier weiterer Leasingraten bis zur Auflösung des Vertrages als Schadensersatz ersetzt verlangen kann. Die "Firmenwagenregelung" enthielt eine Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Veranlassung verpflichtet ist, den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, innerhalb der Beklagten einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigenen Kosten aufzulösen. Es handelte sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Arbeitgebers.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine derartige Klausel unwirksam ist, weil die Regelung gegen das für die Inhaltskontrolle statuierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Außerdem verstößt die Klausel darüber hinaus gegen das Überraschungsverbot. Nach § 305 c Abs. 1 BGB. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Schließlich ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 4 Sa 901/08 -
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 11.06.2008 – 2 Ca 620/08 –



Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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