Mittwoch, 26. August 2009

BAG: Keine OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame Satzung

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 26.08.2009 zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) Stellung genommen. Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt danach für diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verhältnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat. in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzungsänderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch das Bundesarbeitsgericht darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 Sa 1129/07 -

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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