Dienstag, 25. August 2009

ArbG Karlsruhe: Einsetzung Einigungsstelle TV ERA

Das Arbeitsgerichts Karlsruhe - 7 BV 2/09 - setzte am 23.3.2009 eine Einigungsstelle zur Regelung vom TV ERA-Anpassungsfond ein, obgleich der Arbeitgeber dem den Tarifvertrag abschließenden Verband nicht angehörte. Die Anwendung des Tarifvertrags ergab sich „nur“ aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

Der Betriebsrat vertrat im Fall die Auffassung, der Arbeitgeber sei an die Tarifverträge zur Einführung des neuen Entgelttarifsystems gebunden. Aus diesem Grunde sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei Nichteinführung dieses Tarifsystems den ERA-Anpassungsfonds an die Mitarbeiter gemäß den tarifvertraglichen Regelungen auszuzahlen. Hinsichtlich der Verteilungskriterien bei der Auszahlung bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber sah sich zur Auszahlung nicht als verpflichtet an und war somit auch der Ansicht, dass Beteiligungsrecht des Betreibsrats nicht bestehen.

Der Betriebsrat rief daher das Arbeitsgericht Karlsruhe im Verfahren nach § 98 ArbGG an, und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelungsfrage:

Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den Verteilungskriterien bei der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die im Zeitraum 2002 bis 2006 einschließlich einzuzahlenden Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe folgte im Ergebnis dem Betriebsrat. Es hielt die Einigungsstelle nicht für offensichtlich unzuständig, da im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht kommt. Daneben hätte im vorliegenden Fall nach Ansicht des Arbeitsgerichts zudem ein Mitbestimmungsrecht aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmung hinzutreten können, wonach die Einzelheiten der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds in einer Betriebsvereinbarung zu regeln sind.

Ob ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsrat tatsächlich besteht, hängt hier, so das Arbeitsgericht, von der Frage ab, ob der Arbeitgeber infolge an die tarifvertraglichen Regelungen zum ERA-Anpassungsfonds und der tariflichen Vereinbarung gebunden ist. Dies wiederum bestimmt sich nach der Beantwortung der in der Literatur streitigen und von der Rechtsprechung bislang nicht beantworteten Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Normen von der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags erfasst werden. Angesichts der ungeklärten und streitigen Rechtsfrage besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle war daher einzurichten.

ArbG Karlsruhe, Beschluss vom 23.3.2009, - 7 BV 2/09 -


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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