Mittwoch, 2. September 2009

BAG: Haushaltsbefristung und kw-Vermerk

Das Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 162/08 - hat heute, am 02.09.2009, Stellung genommen zur sogenannten Haushaltsbefristung. Es geht hierbei insbesondere um den im Haushaltsplan für die Stelle angebrachten kw-vermerk („kw“ = künftig wegfallend).

Zur Befristung vom Arbeitsvertrag benötigt der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG nicht vorliegen, einen sachlichen Grund zur Befristung. Mögliche Befristungsgründe werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgezählt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Fraglich war bislang, grob gesagt, welche Qualität der Haushaltsplan haben muss, damit auf ihn ein befristetes Arbeitsverhältnis gestützt werden kann. Ob jede Körperschaft oder Anstalt sich auf ihren Haushaltsplan zur Befristung von Stellen berufen kann, oder ob es sich bei der Vorschrift letztlich um den Ausdruck eines Parlamentsvorbehalts handelt. Der Parlamentsvorbehalt besteht darin, dass Entscheidungen des Parlaments zur Geltung verholfen wird, indem man im einfachen Recht, hier dem TzBfG, spezielle Ausnahmeregelungen für die parlamentarischen Entscheidungen vorsieht. Es soll damit ein Widerspruch vermieden werden, der sonst ggf. durch das TzBfG und dem beschlossenen Haushaltsplan entstünde.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in Cottbus beschäftigt. Die Parteien schlossen am 15. September 2006 einen weiteren Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007. Ein befristeter Arbeitsvertrag wurde mit haushaltsrechtlichen Vorgaben begründet. Die Beklagte meint, die Befristung zum 31. Dezember 2007 sei wegen dem datierten "kw-Vermerk" der Stelle gerechtfertigt. Für die Vergütung der Klägerin seien nur befristet Mittel zur Verfügung gestellt worden. Mit welchem Personalbedarf im Jahr 2007 und im folgenden Jahr 2008 zu rechnen gewesen sei, habe eine von ihr vor Erstellung vom Haushaltsplan angestellte Prognose ergeben.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, soweit für die Revision noch von Belang war, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 am 31. Dezember 2007 geendet hat.

Das Arbeitsgericht Cottbus - 7 Ca 121/07 - hat mit Urteil vom 09.05.2007 hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht LAG Berlin-Brandenburg - 3 Sa 1406/07 – hat mit Urteil vom 04.12.2007 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Verbliebe es bei dem Urteil, so wären Befristungen etwas bei der Bundesagentur für Arbeit oder an Universitäten zum großen Teil rechtsunwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 –
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 -

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2007- 7 Ca 121/07 -

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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