Montag, 12. November 2012

Fristlose Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten möglich

Arbeitsgericht Mönchengladbach bestätigte nunmehr die fristlose Kündigung  eines langjährig beschäftigten städtischer Mitarbeiters nach Bedrohung seines Vorgesetzten als wirksam.


Der Arbeitnehmer war seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt.Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:

„ Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer am 06.06.2012 fristlos.

Die gegen diese Kündigung vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach nunmehr abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Arbeitnehmers nicht zur Überzeugung des Arbeitsgerichts festgestellt werden konnte, dass der Arbeitnehmer zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.

Urteil, ArbG Mönchengladbach - 6 Ca 1749/12- vom 07.11.2012


Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin


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