Es kommt zu keinem Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters allein durch den Erwerb der von ihm verwalteten Immobilie
Der Fall:
Der Kläger war bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung
wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.
Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 683/11 -, Urteil vom 15.11.2012
Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 683/11 -, Urteil vom 15.11.2012
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - 4 Sa 442/10 -, Urteil vom 20.07.2011
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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