Seitdem der EuGH die Sichtweise imdeutschen Arbeitsrecht im Hinblick auf den Erholungsurlaub korrigiert hat, ist vieles fraglich, was einst doch ganz festzustehen schien. Es ergeben sich auch weiterhin viele Fragen zum Urlaubsrecht im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem jetzt entschiedenen Fall mit der Frage zu befassen, ob wähend der Zeit der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ein Anspruch auf Erholungsurlaub überhaupt entsteht.
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr
arbeitsunfähig krank war. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer eine
befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche
Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser
Rente auf Zeit ruht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach §
13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.
Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3
BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss,
unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate
nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der
KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich
des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen
arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15
Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Die als
schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31.
März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine
monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als
Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20.
Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte
nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung
fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit
und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines
etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens
um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen
aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die
Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen
Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs schwerbehinderter Menschen
stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto
verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen
Mehrurlaubs abgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem
Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die
Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des
gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und
2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die
nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des
Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch
entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7
Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das
jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 -
Was passiert wohl mit den Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers in der Passivphase und im Jahr des Übergangs auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes sowie nach dem TV ATZ (TVöD). Vereinbarkeit von §7 TV ATZ mit EU-Recht?
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§ 7 Urlaub
Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Wann muss/kann man seine Ansprüche auf Vergütung des Urlaubs stellen?
AntwortenLöschenBeispiel:
Ich beziehe seit Oktober 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis September 2014.
Muss ich meine Ansprüche schon jetzt geltend machen oder erst dann, wenn die Befristung der Rente endet, entweder durch Wandlung in eine unbefristete Rente (ab Oktober 2014) oder weil ich ab Oktober 2014 wieder arbeiten muss/kann.