Am Montag, den 29.10.2012 um 11.00 Uhr findet in Saal 102 eine Verhandlung vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln - 5 Sa 549/11 -statt. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob Piloten im Gegensatz zu Pilotinnen verpflichtet werden können, im Flughafen eine Pilotenmütze zu tragen.
Bei der beklagten Fluggesellschaft gilt eine „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“. Zur Pilotenmütze sieht diese für Frauen vor, dass sie getragen werden kann, aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Für Männer ist geregelt, dass die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen ist.
Der klagende Pilot war für einen Flug nach New York eingeteilt. Während der Flugvorbereitung wurde er von seinem Vorgesetzten gefragt, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe. Der Pilot verneinte dies und berief sich unter Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darauf, dass die Vorschrift der Betriebsvereinbarung nichtig sei. Er wurde darauf hin von dem Flug abgesetzt.
Mit seiner Klage will der Pilot grundsätzlich klären lassen, ob es rechtmäßig ist, nur Männer zum Tragen der Pilotenmütze zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Fluggesellschaft. Sie beruft sich darauf, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung dem historisch gewachsenen Erscheinungsbild ihrer Piloten entspreche und deshalb nicht Ausdruck einer unterschiedlichen Wertigkeit der Geschlechter sei.
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,Rechtsanwalt Martin Bechert,
Berlin
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen