Das Problem:
Beantragen Lehrer Schulfahrten, so müssen sie dafür in verschiedenen Bundesländern Formulare verwenden, in denen in etwa heißt:
„Die … zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir … auf die Zahlung der Reisekostenvergütung.“
Im Klartext: Ohne Verzicht keine Schulfahrt.
Der Fall:
Eine Lehrerin beantragte auf genauso einem Formular eine Schulfahrt, die auch genehmigt und durchgeführt worden ist. Anlässlich der genehmigten Studienfahrt entstanden der Lehrerin Reisekosten in Höhe von 234,50 Euro, wovon ihr durch die Schule aber nur 28,45 Euro erstattete. Die Erstattung der übrigen Reisekosten wurde unter Hinweis auf die Verzichtserklärung der Lehrerin im Antragsformular abgelehnt.
Die Lehrerin erhob daher Klage auf Zahlung des restlichen Betrags.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und der Lehrerin den Differenzbetrag in Höhe von 206,05 Euro zugesprochen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Lehrerin nun Erfolg.
Das beklagten Land - so das Buindesarbeitsgericht - ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung verwehrt, sich auf die von ihm vorformulierte Verzichtserklärung der Klägerin zu berufen. Das beklagte Land verstößt mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
Urteil Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 183/11 - vom 16.10.2012
Vorinstanz: Urteil Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1852/10 - vom 03.02.2011
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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