Vor der 3. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Peter Schmidt) wird am 10.10.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“
die folgende Eintragung:
"Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigener - Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen"
Der Beklagte nahm das zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Er betrachtet die Eintragung als Beleidigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.
Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung auf dem Facebook-Profil habe zwar beleidigenden Charakter. Der gesamte Inhalt des Facebook-Profils spiegele allerdings eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit wider. Daher sei es für den Beklagten zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Kläger das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht des ausbildenden zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.
Der Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
Termin 10.10.2012, 12.00 Uhr, Saal 2
Rechtsanwalt Martin Bechert,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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