Montag, 8. Oktober 2012

fristlose Kündigung wegen Äußerung auf Facbook-Profil

Vor der 3. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Peter Schmidt) wird am  10.10.2012 ein Rechtsstreit verhandelt,  dem  folgender  Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter  Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter  anderem Facebook-Profile  für  Kunden  erstellt.  Auf  dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“
die folgende Eintragung:

"Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigener - Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen"

Der  Beklagte  nahm  das  zum  Anlass,  eine  fristlose  Kündigung auszusprechen. Er  betrachtet  die  Eintragung  als  Beleidigung.  Der Kläger  erhob  Kündigungsschutzklage  vor  dem  Arbeitsgericht.  Er  beruft sich  auf  sein  Recht  auf  freie  Meinungsäußerung.  Die  Äußerung  sei übertrieben und lustig gemeint. 

Das  Arbeitsgericht  Bochum  hat  der  Klage  stattgegeben.  Zur Begründung  hat  das  Arbeitsgericht  im  Wesentlichen  ausgeführt,  die Eintragung  auf  dem  Facebook-Profil  habe  zwar  beleidigenden Charakter. Der gesamte Inhalt des Facebook-Profils spiegele allerdings eine  unreife  Persönlichkeit  des  Klägers  und  mangelnde  Ernsthaftigkeit wider.  Daher  sei  es für  den Beklagten  zumutbar  gewesen,  anstelle  der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem  Kläger das Fehlverhalten  klar  zu  machen  und  eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht des ausbildenden zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.

Der  Beklagte hat  gegen  das erstinstanzliche  Urteil  Berufung  eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat. 

Termin 10.10.2012, 12.00 Uhr, Saal 2

Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin


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