Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes kommt dem
Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der
erforderlichen Gesamtabwägung wesentliches Gewicht zu. Der
Betriebsmittelübernehmer muss die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder
wieder nutzen. Der bisherige Betriebsinhaber muss die Nutzung der
Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Abschluss
eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem
Betriebserwerber stellt nicht notwendig einen solchen
Betriebsinhaberwechsel dar.
Die Parteien streiten um
Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht. Die klagende Bundesagentur
für Arbeit hat Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer der früheren
Betriebsinhaberin gezahlt und geht nun gegen die Beklagte als angebliche
Betriebserwerberin vor. Die frühere Betriebsinhaberin und spätere
Insolvenzschuldnerin hatte im März 2007 mit der Beklagten einen
Alleinvertriebs- und Kooperationsvertrag vereinbart, demzufolge die
Beklagte den Vertrieb der im fraglichen Betrieb hergestellten Produkte
übernahm. Die frühere Betriebsinhaberin zahlte für die Zeit von März bis
Mai 2007 keine Löhne und Gehälter mehr an ihre Arbeitnehmer aus. Für
sie wurde am 29. Mai 2007 ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt. Am 31. Mai 2007 wurden die 29 Arbeitnehmer
des Betriebes zu fristlosen Kündigungserklärungen veranlasst. Die
Klägerin zahlte dann rückwirkend bis März 2007 Insolvenzgeld. Im Verlauf
des Monats Juni 2007 nahm die Beklagte die Produktion im Betrieb der
Insolvenzschuldnerin wieder auf, wobei sie sukzessive bis Mitte Juni
2007 18 Arbeitnehmer, die früher bei der Insolvenzschuldnerin
beschäftigt worden waren, einstellte.
Wie schon in der Vorinstanz
blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Da vorliegend keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebes selbst
ausgesprochenen Kündigungen bestanden, kam es darauf an, ob schon vor
dem 31. Mai 2007 ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und somit die
gegenüber der bisherigen Betriebsinhaberin ausgesprochenen
Eigenkündigungen ins Leere gingen. Ein Betriebsinhaberwechsel hat jedoch
nicht vor Juni 2007 stattgefunden. Der mit der früheren
Betriebsinhaberin und nachmaligen Insolvenzschuldnerin abgeschlossene
Urteil Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 826/11 - vom 27. September 2012
Urteil Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 826/11 - vom 27. September 2012
Vorinstanz: Urteil Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1587/09 -
vom 27. Mai 2011
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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