Montag, 16. Juli 2012

LAG Hamm: Außerordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin wegen Entzug der kanonischen Beauftragung?

Am Dienstag, den 17.07.2012, 11:15 Uhr, Saal 5 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wegen der außerordentlichen Kündigung einer Gemeindereferentin bei der katholischen Kirche statt.

Die Gemeindereferentin ist seit dem 01.02.2000 bei dem beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die kanonische Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Referentin und das Erzbistum über das Bestehen einer Residenzpflicht der Arbeitnehmerin. Das Verfahren ging für die Referentin erfolglos aus. Die von der Referentin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, der Referentin mit Dekret vom 16.03.2010 die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin zu entziehen. Die Beschwerde der Referentin hiergegen wurde vom apostolischen Stuhl mit Dekret vom 16.10.2010 zurückgewiesen. Bereits im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbistum der Referentin mit, dass sie fortan nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werde und bot ihr eine andere Tätigkeiten an. Diese Tätigkeiten lehnte die Referentin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben vom 02.12.2010 und 22.12.2010 sprach das Erzbistum der Referentin eine außerordentliche Änderungskündigung aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen. Die Stellung als Sekretärin in Vollzeit bedeutet eine Halbierung ihrer Einkünfte. Die Kündigungen greift die Referentin nun arbeitsgerichtlich an, nachdem sie zuvor die Änderungsangebote abgelehnt hatte.

Die Referentin hält die Kündigung vor allem deshalb für unwirksam, weil das Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemeindereferentin diese Beauftragung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Mit Urteil vom 23.11.2011 (2 Ca 561/11) hat das Arbeitsgericht Paderborn der Referentin nur teilweise statt gegeben. Es hat die außerordentlichen Kündigungen für unverhältnismäßig und damit für unwirksam, die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2011 jedoch für wirksam gehalten.

Hiergegen richtet sich die morgen zu verhandelnde Berufung.

ArbG Paderborn - 2 Ca 561/11 - vom 23.11.2011
LAG Hamm

Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin 



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