Donnerstag, 13. August 2009

Ein Rechtsanwalt kann dreifacher Fachanwalt sein

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht wird es ab dem 01. September 2009 möglich, dass ein Rechtsanwalt künftig drei statt wie bisher maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen darf. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass es inzwischen 20 Fachanwaltschaften gibt und sich auch sinnvolle Dreier-Kombinationen anbieten.

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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