Dienstag, 18. August 2009

BAG: Altersdiskriminierende Stellenausschreibung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgeirchts vom 18.08.20009 kann die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sein kann. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann nach Auffasung des Bundesarbeitsgericht aber gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Der Arbeitgeber in dem durch das Bundesarbeitsgeicht zu entscheidenen Fall hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war diese Begründung offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen, so dass der Arbietgeber grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG verstoßen hatte. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 TaBV 251/07 -

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen