Das Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 372/11 - hat am 06.09.2012 die Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für rechtens erklärt. Die Überschrift der Pressemitteilung des BAG "außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund" darf nicht dahin verstanden werden, dass jegliche Tätigkeit für diese Organisationen einen Kündigungsgrund darstellt. Das Bundesarbeitsgericht - wie das mit dem Fall zuvor betraute Landesarbeitsgericht bzw. Arbeitsgericht - hatten bewerteten vielmehr, dass der Arbeitnehmer Publikationen verteilt hatte, die Aufrufen zum Volksaufstand gegen die Bundesrepublik Deutschland. In allen Instanzen verlor der Arbeitnehmer, weil der mit diesem konkreten Verhalten seine Loyalitätpflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt hat. Aus diesem Verhalten zieht das Bundesarbeitsgerichts den Schluss, dass der Arbeitnehmer das ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt.
Mitteilung auf
www.arbeitsrecht-berlin.de
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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