Vor dem Landesarbeitsgericht sind mehr als 200 Berufungsverfahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes wegen der Schließung der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, gestritten wird.
Am 07.09.2012 verhandelt die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts die ersten neun Berufungen ab 10.00 Uhr in Saal 110.
Die Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse wurde durch Bescheid des Bundesversi-cherungsamtes vom 02.11.2011 zum 31.12.2011 verfügt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat dzudem mit Schreiben vom 18.11.2011eine außerordentlich Kündigung zum 31.12.2011 und hilfsweise eine ordentlich Kündigung zum nächst möglichen Termin gekündigt. Zugleich hat die beklagte Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigungen ihrer Arbeitsverhältnisse.
Alle neun Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht anwendbar sei, weil die Norm voraussetze, dass zunächst vergeblich versucht werde, die Arbeitnehmer bei anderen Betriebskranken-kassen unterzubringen. Dies gelte aber nur für unkündbare Arbeitnehmer, was die Klägerinnen und Kläger nicht sind. Die Vorschrift sei zudem vor dem Hintergrund des Rechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dahingehend auszulegen, dass es nicht zur Beendigung kraft Gesetzes komme, wenn die Betriebskrankenkasse – und sei es in Abwicklung – die Arbeitnehmer tatsächlich weiter beschäftigt. Die Kündigungen seien aufgrund des nicht fortgefallenen Arbeitsbedarfs unwirksam.
Mit der Berufung verfolgt die beklagte Betriebskrankenkasse ihr Begehren weiter.
Arbeitsgericht Düsseldorf - 1 Ca 7289/11 - Urteil vom 10.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 422/12, 6 Sa 138, 286, 344, 345, 347, 349, 470, 612/12
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin
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