Vor dem Arbeitsgericht Oberhausen waren
mehrere Verfahren gegen die Firma B. GmbH anhängig. Ehemalige Arbeitnehmer
verlangten von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld wegen
Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie begründeten dies damit, dass eine dauerhafte Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras erfolgt sein soll.
Außerdem, so die Arbeitnehmer, seien regelmäßig geschlechterübergreifende
Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern
durchgeführt worden.
Die Firma B. GmbH rechtfertigte ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle.
Das Gericht wies in seiner mündlichen Verhandlung darauf hin, dass
permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle
rechtlich nicht zulässig seien, wenn hierzu kein begründeter Anlass
bestehe.
Eine in Aussicht gestellte Beweisaufnahme über die
Überwachungspraktiken der Firma B. GmbH wurde schließlich nicht
durchgeführt.
Die Parteien einigten sich zuvor auf einen Vergleich.
Danach soll die Firma B. GmbH an den Arbeitnehmer 3.000,00 EUR zahlen. In
anderen vergleichbaren Fällen, die beim Arbeitsgericht Oberhausen
anhängig sind, wurden entsprechende Regelungen getroffen.
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