Freitag, 24. August 2012

Entschädigung bei Benachteiligung aufgrund des Alters

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters sein. Der daraufhin nicht eingestellte Bewerber hat in solchen Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber dem Arbeitgeber. 

Der Anspruch auf Entschädigung scheitert nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein daran, dass der Arbeitgeber gar keinen neuen Mitarbeiter einstellt.

Der Fall:
Die  Arbeitgeberin hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Bewerber bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Arbeitgeber keinen anderen Bewerber ein. Der nicht eingeladene Bewerber macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Arbeitgeberin eine Entschädigung nach dem AGG. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entschädigungsklage mit der Begründung abgewiesen, weil es der Meingung war ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe.

Die Entscheidung:
Der Bewerber hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ua. zu prüfen haben, ob der nicht eingeladene Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10 -

Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin 

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