Sonntag, 15. März 2020

Betriebsrat muss vor Einführung von Kurzarbeit wegen Corona zustimmen


Deutsche Wirtschaft in der Coronakrise 

Corona hat neben den gesundheitlichen Folgen für die Betroffenen auch das soziale Leben in Deutschland massiv beeinflusst. Viele Veranstaltungen wurden bereits abgesagt. Menschen, die aus Risikogebieten wieder zurück zu uns gekommen sind, befinden sich in ihren Wohnungen in Quarantäne. Und auch die deutsche Wirtschaft leidet unter COVID-19. Die Konjunktur ist bereits eingebrochen.

Leicher zum Kurzarbeitergeld
Damit die Coronakrise nicht zu Massenentlassungen, betriebsbedingeter Kündigung und Insolvenzen führt, wurden die Bedingungen für die Kurzarbeit von der Politik erleichtert. So reicht es nunmehr für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) aus, dass mindestens 10 % der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Außerdem kann KUG auch Leiharbeitnehmern bewilligt werden, d.h. nunmehr ist die Einführung von Kurzarbeit auch in der Zeitarbeit möglich.

Keine Kurzarbeit ohne Zustimmung vom Betriebsrat 

Soweit im Betrieb ein Betriebsrat besteht, darf die Kurzarbeit wegen Corona allerdings nicht eingeführt werden, ohne dass der Betriebsrat vorher zugestimmt hätte oder diese Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, dass Kurzarbeit eingeführt werden soll, so vereinbaren Sie in den meisten Fällen eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona. Diese regelt dann etwa in welchem Umfang die Kurzarbeit überhaupt angeordnet werden darf. 

Was der Betriebsrat in Sachen Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona wissen muss, erfahren Sie auf unserer Internetseite.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen