Dienstag, 12. Februar 2013

Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung wirksam


Heute hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Bestimmung in einer Verwsorgungsordnung zu entscheiden. Darin hat der Arbeitgeber bestimmt, dass ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann. 

Nach dem heutigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Bestimmung wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts, so das Gericht.

Dem Urteil lag folgender konkreter Fall zugrunde: Die im Februar 1942 geborene Klägerin war vom 15.07.1997 bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte gründete im Jahr 1999 eine Unterstützungskasse und gab im Dezember 1999 gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern formlos bekannt, künftig werde eine Betriebsrente gewährt. Voraussetzung für die Erteilung von Versorgungszusagen sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien. 

Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, in keiner Instanz Erfolg. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die von der Arbeitgeberin aufgestellte Voraussetzung einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Altersdiskriminierung unwirksam. Es kann dabei nahc Auffassung des Bundesarbeitsgeichts im konkrten Fall dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. 

Eine Regelung, nach der ein Versorgungsanspruch von der Erfüllbarkeit einer 15jährigen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhängt, bewirkt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - 14 Sa 1328/10 - 

Anwalt für Arbeitsrecht - Martin Bechert

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