Montag, 3. September 2012

Bundesagentur diskriminiert Schwerbehinderte im Bewerbungsverfahren?

Am 05.09.2012 geht es um 11:00 Uhr vor dem Arbeitsgericht Berlin (Saal 115) um die Klage einer schwerbehinderten Bewerberin, die wegen Diskriminierung im Auswahlverfahren die Zahlung von insgesamt 42.960,00 EUR Entschädigung von der Bundesagentur für Arbeit verlangt.

Die Schwerbehinderte hatte sich auf insgesamt fünf Stellen bei der Bundesagentur beworben. Die Bundesagentur lud die Bewerberin in keinem Fall zu einem Bewerberungsgespräch ein. Hierzu wäre sie aber nach § 82 SGB IX verpflichtet gewesen, weil die schwerbehinderte Bewerberin unzweifelhaft die fachliche Eignung für die Stellen besitzt, auf die sie sich beworben hat.

Die Bundesagentur führt an, während des Auswahlverfahrens der Meinung gewesen zu sein, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Bewerberin aufgrund ihrer Vorbeschäftigung bei einem Landkreis nicht sachgrundlos zu befristen gewesen wäre. Eine solche Befristung wäre aber beabsichtigt gewesen. Konkrete Stellenausschreibungen hat die Bundesagentur in das Verfahren nicht eingebracht. Wie die Entscheidungswege im Einzelnen waren, wurde durch die Bundesagentur ebenfalls nicht vorgetragen.

Die Bundesagentur ist der Auffassung dadurch, dass sie schwerbehinderte Bewerber eingestellt hätte, würde ihr jedenfall der Gegenbeweis der Diskriminierung gelingen. Dieser Auffassung war im letzten Kammertermin allem Anschein nach auch das Gericht.

Die Vermutung der Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers im Bewerbungsverfahren aufgrund seiner Behinderung ist nach meiner Meinung gemäß § 22 AGG aber nicht dadurch widerlegt, dass der Arbeitgeber nachweist, auch nur einen einzigen Schwerbehinderten zum Bewerbungsgespräch eingeladen bzw. diesen eingestellt zu haben. Dies ergibt sich auch aus keinem Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Ob das Arbeitsgericht an seiner Rechtsauffassung weiterin festhält ist offen. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass die durch die Bundesagentur eingestellten schwerbehinderten Menschen allesamt durch den Arbeitgeberservice vorgeschlagen wurden. Sie erhielten das obligatorische Vorstellungsgespräch also nicht aufgrund ihrer Schwerbehinderung, sondern weil man sie für geeignet hielt. Darüberhinaus ist fraglich, ob die Bundesagentur bei allen schon im Auswahlverfahren Kenntnis von der Schwerbehinderung der Bewerber hatte.

 Außerdem hat die Bewerberin jetzt vorgetragen, dass andere – nicht behinderte – Bewerber aus den Landkreisen durch die Bundesagentur, etwa im gleichen Zeitraum in dem sie sich bewarb, übernommen worden sind.

 In drei der Bewerbungsverfahren hat die Bundesagentur auch Emailverkehr mit der Bewerberin geführt. Darin kündigt sie die ablehnende Entschiedung an. Das Gericht muss sich hier gegegengfalles noch äußern, welche Qualität eine Ablehnung haben muss, um die Frist zur Geltendmachnung der Entschädigung nach § 15 AGG auszulösen.

Arbeitsgeicht Berlin - 60 Ca 11450/11 - 11 Uhr in Saal 115 


Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin 

1 Kommentar:

  1. In der Sache wegen der Diskriminerung der schwerbehinderten Bewerberin gegen die Bundesagentur noch kurz ein paar Bemerkungen:

    Das Gericht hat - vorbehaltlich weiterer Beratung - seine Rechtsauffassung insoweit geändert, dass nunmehr der Nachweis der Einladung von Schwerbehinderten bzw. deren tatsächliche Einstellung wohl doch kein Gegenbeweis darstellen soll. Es sieht für die schwerbehinderte Bewerberin also ganz gut aus.

    Das Gericht hat aber angedeutet, dass es die Höhe der Entschädigung wohl deutlich niedriger ansetzten wird. In der Verhandlung deutete das Gericht an, dass es die Entschädigung bei etwa 5.000,00 EUR sieht.

    Das Urteil wird erst am 26.09.2012 verkündet.

    Es bleibt also spannend!

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