Donnerstag, 16. August 2012

Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Bei der Betriebsratswahl hielt der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Deshalb hat eine im Betriebs vertretene Gewerkschaft die Betriebratswahl angefochten.

Die Anfechtung der Betriebsratswahl hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, dort in den Betriebsrat gewählt werden können. Die Wahlanfechtung war begründet, weil die gestellten Arbeitnehmer  im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht besaßen.Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Nach dem mit Wirkung vom 4. August 2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie können daher, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesen Unternehmen stehen, nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat gewählt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Beschluss Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 34/11 - vom 15. August 2012
Vorinstanz: Beschluss Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 TaBV 35/10 – vom 5. April 2011

Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin

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