Donnerstag, 23. August 2012

Kündigung unwirksam wegen englischer Berufsbezeichnung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden. Der Arbeitnehmer wendete unter anderem ein, dass der als "Contact Center Manager" bezeichnete Vorgesetzte nicht zur Entlassung von Mitarbeitern befugt wäre. Der Arbeitnehmer hatte die Kündigung denn auch gleich nach deren Erhalt mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin meinte, dass dem Arbeitnehmer klar sein müsse, dass ein Niederlassungsleiter zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. 

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Kündigung ist unwirksam.

Der Arbeitnehmer konnte nicht wissen, ob der "Contact Center Manager" zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Eine Vollmacht lag dem Kündigungsschreiben nicht bei. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer auch nicht auf andere Weise von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt. Dies kann zwar grundsätzlich dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stelle berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, ohne dass der Arbeitnehmer positive Kenntnis von der damit verbundenen Kündigungsbefugnis haben muss (BAG vom 20.08.97 – 2 AZR 518/96). Man kann davon ausgehen, dass der Leiter einer Niederlassung grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen als berechtigt anzusehen ist. Dies reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus. Es hätte eines weiteren Handelns der Arbeitgeberin bedurft, durch das dem Arbeitnehmer zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 174 BGB (vgl. BAG vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09). Der Zusatz  "Contact Center Manager" unter dem Kündigungsschreiben ist nicht aussagekräftig.

Aus diesem Zusatz erschließt sich für den Arbeitnehmer nicht, dass es sich bei dieser Person um den Niederlassungsleiter handeln muss.
Vorinstanz: Urteil Arbeitsgericht Rostok – 2 Ca 409/11 – vom 04.08.2011
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Berlin 

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