Samstag, 13. Februar 2010

BAG: Internet für Betriebsrat

Nach dem Gesetz sind jene Sachmittel, die der Betriebsrat  zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Besonders im Bereich der Informationstechnologie kommt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber immer wieder zum Streit darüber, welche Sachmittel konkret erforderlich sind. Wegen der Bereitstellung eines Internetanschlusses ist nunmehr eine wegwesende Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) ergangen.

In dem Fall, der dem BAG zur Entscheidung vorlag, ging es um einen Betriebsrat eines Baumarkt, dem bereits einen internetfähiger Computer zur Verfügung gestellt worden war. Der Arbietgeber verweigerte den Anschluss an das Internet, obwohl ein Internetanschluss im Betrieb als Flatrate bestand.

Nach der Entscheidung des BAG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Internetzugang jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen Personalcomputer (PC) verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freistellung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und dem Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 -
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 -


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin


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