Mittwoch, 2. Mai 2018

Kündigung im Kleinbetrieb bedarf der Schriftform


Das Problem:
Gerade bei Kündigungen im Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist zu beobachten, dass Arbeitnehmer von der Einreichung einer entsprechenden Kündigungsschutzklage von vornherein absehen, ohne vorher deren Erfolgsaussichten im Einzelnen zu prüfen. Gerade bei einer Kündigung im Kleinbetrieb sollte Wert auf eine genaue Prüfung der formellen Richtigkeit der Kündigungserklärung gelegt werden.

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin arbeitete in einer überörtlichen Zahnarztpraxis, in der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Die Zahnarztpraxis wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Am 11.11.2016 erhielt die Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung, die lediglich durch einen der Gesellschafter unterschrieben war. Auch die hilfsweise ausgesprochene weitere ordentliche Kündigung vom 15.11.2016 war ebenfalls nur durch einen Gesellschafter unterschrieben. Gegen die Kündigungen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung:
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Alle gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen waren unwirksam. Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht diesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 162/04 – hin. Danach ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch ein das Vertretungsverhältnis anzeigen Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur ein Mitglied ohne ein Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.

Das Fazit:
Das gerichtliche Vorgehen gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb stellt sich zumeist als schwierig dar. Gleichwohl sollten die Arbeitnehmer prüfen lassen, nicht auch gegen eine solche Kündigung erfolgsversprechend vorgegangen werden kann. Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist dabei gerade bei Kündigung im Kleinbetrieb, die genaue Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und deren präzise Anwendung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen