Donnerstag, 2. November 2017

Air Berlin - Personalvertretung Kabine unterliegt vor Arbeitsgericht

Die Personalvertretung Kabine der Air Berlin ist heute vor dem Arbeitsgericht Berlin mit ihrem Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert. Bei der Personalvertretung handelt es sich um eine Art Betriebsrat für die Beschäftigten im Luftverkehr. Er findet seine Grundlage nicht in einem Gesetz, sondern einem Tarifvertrag (Tarifvertrag Personalvertretung). 



Mit den 18 gestellten Anträge begehre die Personalvertretung Kabine vor allem Auskunft über die Vorgänge vor dem Insolvenzantrag. So sollte Air Berlin  gezwungen werden Angaben zu den Kaufangeboten, den Kaufverträgen sowie zu den Start- und Landerechten zu machen. Personalvertretung verlangt Angaben zu den Kaufangeboten, den Kaufverträgen sowie zu den Start- und Landerechten von Air Berlin. Daneben wollte die Personalvertretung der Air Berlin untersagen lassen vor dem Abschluss der Verhandlungen Kündigungen auszusprechen. Schließlich begehrte die Personalvertretung die Unterlassung der Einstellung des Flugverkehrs.

Air Berlin will Interessenausgleich verhandeln

Air Berlin argumentierte, dass man nunmehr anfangen würde Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Es wurde auf die Vorschrift des § 122 InsO hingewiesen. Danach kann in auf Antrag des Insolvenzverwalters die Betriebsänderung mit gerichtlicher Zustimmung umgesetzt werden, auch ohne dass die Verhandlungen zum Interessenausgleich abgeschlossen worden wären. Es bestünde im Übrigen auch keine Absicht von Seiten der Air Berlin die Kündigung der Arbeitsverhältnisse vor dem Ende der Interessenausgleichsverhandlungen auszusprechen. Daraufhin nahme die Personalvertretung den Antrag wegen der Kündigungen zurük.

Arbeitsgericht bezeichnete die Lage der Beschäftigten als misslich

Das Arbeitsgericht wies alle durch die Personalvertretung gesellten Anträge zurück. In seiner Begründung führte der Vorsitzende Richter Thomas Lakies aus, dass die Kammer davon ausgegangen ist, dass der Tarifvertrag Personalvertretung Mitwirlungrechte nur im Hinblick auf eine Betriebsänderung, etwa einer Betriebsschließung vorsehe; nicht aber im Hinblick auf einen vermuteten Betriebsübergang. Auf letzteren würden sich die Auskunftsbegehren der Persoanlvertretung aber richten.

Zudem bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung der Stilllegung des Flugverkehr der Air Berlin. ES sei schon fraglich, ob dies nicht schon geschehen wäre. Ein solcher Unterlassungsanspruch wäre aber schon im BetrVG umstritten. Die Tarifvertragsparteien hätten einen solchen Anspruch - in Kenntnis dieser Kontroverse - nicht mit aufgenommen. Daraus müsse geschlossen werden, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht erwachsen solle.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.11.2017 - 38 BVGa 13035/17 -

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