Mittwoch, 6. August 2014

Stadt Leipzig muss Arbeitnehmerin Ausfallzeiten wegen erkrankter Kinder zahlen

Die entschiedene Fallgesaltung betrifft privatversicherte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Kindern unter zwöf Jahren. Konkret den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung der Kinder nach § 29 TVöD.

Die
Stadt Leipzig stellte eine Arbeitnehmerin im April 2010 an vier Arbeitstagen wegen einer Erkrankung ihres Sohnes, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, unter Fortzahlung des Entgelts
von der Arbeit frei. Im Mai 2010 beantragte die Arbeitnehmerin aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter, die ebenfalls das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, einen weiteren Tag bezahlte Freistellung. Die Stadt Leipzig stellte die Arbeitnehmerin zwar auch diesmal von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte aber die Fortzahlung des Entgelts  ab und verminderte die Vergütung der Arbeitnehmerin entsprechend Es ging insgesamt um 165,21 EUR brutto, um die man sich über vier Jahre bis hin zum Bundesarbeitsgericht gestritten hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Arbeitnehmerin die Vergütung für den Freistellungstags im Mai 2010 beansprucht hat, mit der Begründung abgewiesen, die Stadt Leipzig habe den tariflichen Freistellungsanspruch der Klägerin wegen schwerer Erkrankung eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht gab nun der Arbeitnehmerin Recht.

Nach Ansicht der Bundesrichter begrenzt § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD den Anspruch auf bezahlte Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren auf höchstens vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei schwerer Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist aber, so das Bundesarbeitsgericht, ausschließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr maßgebend.

Die
Stadt Leipzig hat der Arbeitnehmerin nun noch die restliche Vergütung für einen Freistellungstag im Mai 2010 zu zahlen. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22.03.2012 - 9 Sa 487/11 -

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