Sonntag, 18. Mai 2014

Abmeldung für Betriebsratsarbeit

Geradezu eine Sollbruchstelle ist immer wieder die Verpflichtung von Betriebsratsmitgliedern sich zur Betriebsratsarbeit abzumelden. Diese Verpflichtung soll dazu dienen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall des Betriebsratsmitglieds organisieren kann und damit Gelegenheit hat Störungen im Betriebsablauf zu verhindern. Dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden. Allerdings wird Abmeldepflicht häufig dazu missbraucht Betriebsratsmitglieder zu maßregeln. In einem Fall,
den das Landesarbeitsgericht Hamm unlängst entschieden hat, hatte der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern die Art und Weise ihre Abmeldung genau vorschreiben wollen. Die Betriebsratsmitglieder wurden vom Arbeitgeber angewiesen für die Abmeldung das Zeiterfassungssystem zu nutzen. 

Das Landesarbeitsgericht sah hierfür keine Grundlage. Es stellt, wie vor Jahren bereits das Bundesarbeitsgericht – fest, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Festlegung einer bestimmten Art und Weise der Abmeldung hat. Der Arbeitgeber kann von den Betriebsratsmitgliedern auch keine persönliche Abmeldung oder Rückmeldung verlangen kann. Es reicht also auch die Mitteilung durch einen Vertreter oder Boten aus. 

 In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm heißt es: 

"Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache." 

LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – 7 TaBV 74/13 –
Vorinstanz: ArbG Bochum, Beschluss vom 27.02.2013, – 5 BV 30/12

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