Das Problem:
Immer wieder kommt es im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, gerade auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers, zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Zahlungsverpflichtung bzw. deren Umfangs im Hinblick auf Einmalzahlungen. Nach der Rechtssprechung kommt es im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung - ggf. anteilig - des Arbeitgebers auf den Zweck der in Aussicht gestellten bzw. vereinbarten Leistung an. Dabei kann die Bezeichung, etwa als Weihnachtsgeld nur ein Indiz darstellen.
Der Fall:
Die Parteien streiten sich über einen Anspruch auf „Weihnachtsgratifikation“ für das Jahr 2010. Der Arbeitnehmer war
seit 2006 beim Arbeitgeber, einem Verlag, als Controller beschäftigt.
Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab
dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in
Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Arbeitgeber übersandte jeweils im
Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem
„Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das
Jahr 2010 hieß es unter anderem, die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die
sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden;
Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten
Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des
Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den
Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete aufgrund
seiner Kündigung am 30.09.2010. Mit der Klage hat er anteilige
(9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgerichts hat den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das
Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue
belohnen
soll, aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres
geleisteten Arbeit dient. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie
die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Sie steht
im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem
Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch
wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte
dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach
dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere - vom Arbeitnhmer nicht
erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Das Fazit:
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Urteil, Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 848/12 - vom 13.11.2013
Vorinstanz:Urteil, Hessisches Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1232/11 -
vom 19.04.2012
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