Dienstag, 14. Dezember 2010

BAG: Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung auch bei Freiwilligkeitsvorbehalt

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Diese entsteht im deutschen Arbeitsrecht aufgrund von betriebelicher Übung. Um der Entstehung solcher Ansprüche zu entgehen, wird vom Arbeitgeber häufig eine Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) - 10 AZR 671/09 - hat in seinem Urteil vom 08.12.2010 nunmehr festgestellt, dass eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern kann.

Im konkreten Fall  war der Arbeitnehmer seit 1996 als Diplom-Ingenieur beschäftigt und erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte dier Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:

                         
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
                          

Das BAG hat em Arbeitnehmer Recht gegeben. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die vom Arbeitgeber verwendete Klausel ist nach Auffassung des BAG unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010 - 10 AZR 671/09 -
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.07.2009 - 2 Sa 470/09 -


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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