Samstag, 12. Dezember 2009

LAG Baden-Württemberg: Urlaub geht vor

Der Arbeitnehmner darf sich nicht selbst beurlauben. Soweit ihm sein Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht erteilt, hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Antritt des Urlaubs gerichtlich geltend zu machen. Die Zeit zwischen endgültiger Ablehnung des Urlaubsantrages und dem geplanten Urlaubsantritt ist regelmäßig zu kurz für die Durchführung eines Klageverfahrens. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher angebracht.

Das LAG Baden-Württemberg - 10 SaGa 1/09 - hatte sich in seinem Urteil vom 03.06.2009 mit solch einer Sache zu befassen.

Nach erfolgreicher Klage wegen einer außerordentliche Kündigung im Dezember 2007 nahm die Klägerin ihre Arbeit am 24.11.2008 wieder auf. Die Klägerin hatte nach gewonnener Kündigungsschutzklage noch Urlaubsansprüche von 2007 und 2008. Im Hinblick hierauf beantragte die Klägerin für die Zeit vom 07.1.2009 bis zum 20.02.2009 die Gewährung von Urlaub. Der Arbeitgeber lehnte ab, mit der Begründung, dass in dieser Zeit aus dringenden betrieblichen Gründen keine Urlaubsgewährung möglich sei.

Das LAG Baden-Württemberg hat zunächst eine wichtige verfahrensrechtliche Entscheidung im Hinblick auf die Vergütung getroffen. Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Es ist insoweit umstritten, ob der Arbeitnehmer bereits im Einstweiligen Verfügungsverfahren auch den Vergütungsanspruch geltend machen kann oder ob diese Forderung nur im (langwierigen) Klageverfahren geklärt werden kann. Das  LAG Baden-Württemberg stellte hierzu fest, dass auch der Vergütungsanspruch im Interesse beider Parteien bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden kann.

Außerdem hat sich das LAG Baden-Württemberg damit befasst, ob der Einwand des Arbeitgebers, eine Urlaubsgewährung wäre aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich, im Übertragungszeitraum dem Urlaubsbegehren des Arbeitnehmers überhaupt entgegengehalten werden kann. Der Urlaub ist grundsätzlich in dem Jahr zu nehmen, in dem er entsteht. Mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt eigentlich der Urlaubsanspruch. Nur ausnahmsweise bleibt der Urlaubsanspruch noch über das Ende des Kalenderjahres hinaus erhalten. So war es auch in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass bei der Gewährung von Urlaub im Übertragungszeitraum der Arbeitgeber kein Recht hat, sich auf dringende betriebliche Gründe zu berufen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2009

Vorinstanz:?


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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