Freitag, 9. Oktober 2009

Befristung von Arbeitsverträgen wird ausgeweitet

Wie bereits vor der Wahl befürchtet, bereitet die neue schwarz-gelbe Regierung Eingriffe in das Arbeitsrecht vor. Weitgehend einig scheint man sich in den Koalitionsverhandlungen nach Darstellung der Stuttgarter Zeitung und der Süddeutschen Zeitung im Hinblick auf die weitere Erleichterung beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen.

Bisher ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur einmal für maximal zwei Jahre zulässig; wobei in dieser maximalen Gesamtdauer bis zu drei Mal verlängert werden kann. Entgegen dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung ist eine
Befristung auch nach derzeitiger Rechtslage auch danach möglich, allerdings nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG, also ohne sachlichen Grund. Die Koalitionäre wollen die Vorschrift dem Anschein nach nunmehr so verändern, dass ein erneuter Zeitvertrag auch ohne sachlichen Grund bei demselben Arbeitgeber wieder zulässig ist, wenn zwischen der Beendigung des alten befristeten Arbeitsverhältnisses und der neuen Anstellung mindestens neun Monaten verstrichen sind.

Die Unternehmen sollen nach Meinung der Arbeitgruppe von CDU/CSU und FDP dadurch mehr Flexibilität bei der Befristung von Arbeitsverträgen erhalten, um so in der Krise neue Arbeitsplätze schaffen zu können. Die Änderung dürfte hierzu allerdings schon deshalb untauglich sein, weil die Anzahl der Arbeitsverträge, die diese Regelung betrifft, nicht so hoch sein wird, dass sich hierdurch tatsächlich ein signifikanter volkswirtschaftlicher Effekt ergeben könnte.

Es geht wohl mehr darum, Arbeitgeber von dem Erfordernis der Prüfung von vorheriger Beschäftigung zu befreien. Hier sind in der Vergangenheit manchem Arbeitgeber Vorbeschäftigungszeiten von Arbeitnehmern - die zum Teil Jahre zurück lagen - nicht aufgefallen. Dies hatte regelmäßgi zur Folge, dass die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis damit unbefristet abgeschlossen worden war.

Mit der Neuregleung wird den Arbeitnehmern zukünftig zugemutet, über Jahre hinweg in der Ungewissheit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu leben und zwar auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund hierfür hat. Die Änderung der Gesetzeslage wird sich auch auf die Bereitschaft zur Teilnahme am Arbeitskampf oder überhaupt den Eintritt für Arbeitnehmerrechte negativ niederschlagen. Befristet Beschäftigte nehmen in der Regel  nicht am Streik teil. Auch beteiltigten sie sich regelmäßig nicht im Betriebsrat. Durch die Ausweitung der befristeten Beschäftigung durch die schwarz-gelbe Regierung wird die Anzahl der Arbeitnehmer, die sich für ihre Rechte einsetzen, weiter zurückgehen. Hierdurch wird der weitere Abbau von Arbeitnehmerrechten begünstigt. Insgesamt ist die Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten also nur eine weitere Schleife in einer seit Jahren und Jahrzehnten bestehenden Abwärtsspirale im Schutzniveau für Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert
Berlin

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen