Freitag, 7. August 2009

BAG: Neues im Fall Emmely

In der Rechtssache beim Bundesarbeitsgericht - 3 AZN 224/09 - streiten die Parteien weiter über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst. Die Kündigung stieß in der Öffentlichkeit besonders deswegen auf Empörung, weil die Verkäuferin bei Ausspruch der Kündigung mehr als 30 Jahren bei dem Discounter beschäftigt war.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Hierzu teilte das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit, dass es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.

Das Beschwerdeverfahren wird also nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 AZN 224/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -


Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert

Berlin

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