Dienstag, 17. Juli 2012

Daimler vor dem LAG Baden-Württemberg: Außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitglied wegen Arbeitszeitbetrug

Am Donnerstag, den 19. Juli 2012 um 14:00 Uhr - Saal 5 - 8. Obergeschoss findet der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Beschlussverfahren der Daimler AG statt.

Daimler begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, der Mitglied des Betriebsrats ist.

Ein Betriebsratsmitglied kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Beschlussverfahren (Zustimmungsersetzungsverfahren) vor dem Arbeitsgericht ist das betroffene Betriebsratsmitglied Beteiligter.

Das Betriebsratsmitglied ist 1952 geboren und jedenfalls seit Dezember 1968 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er ist Mitglied der CGM und seit 1990 Mitglied des Betriebsrats. Er ist freigestellt und Ersatzmitglied des Aufsichtsrats. Auch nach den anwendbaren tariflichen Bestimmungen ist er nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Ihm steht ein Dienstwagen zur Verfügung. Seine Ehefrau arbeitet bei derselben Arbeitgeberin in der Personalabteilung. Das Betreibsratsmitglied hat seinen Arbeitsplatz im Werk Stuttgart-Untertürkheim, seine Ehefrau in Esslingen-Mettingen. Dort befinden sich auch die Büros des Betriebsrats.


Daimler wirft dem Betriebsratsmitglied vor, er habe mehrfach einen Arbeitszeitbetrug begangen, indem er im Dienstwagen zusammen mit seiner Ehefrau zunächst nach Untertürkheim gefahren sei, seine Arbeitszeit eingestempelt und kurz darauf seine Ehefrau nach Mettingen gefahren habe, von wo er ohne auszusteigen wieder nach Untertürkheim zurück gefahren sei. Die Hin- und Rückfahrt habe ca. 20 bis 30 Minuten gedauert. Die Arbeitgeberin stützt ihren Vorwurf zum einen darauf, dass die Ehefrau häufiger nur wenige Minuten nach dem Arbeitnehmer eingestempelt habe. Insofern bestehe jedenfalls ein dringender Verdacht. Zum anderen habe der daraufhin beauftragte Werkschutz an drei von sieben Tagen im Juli/August 2011 das Betriebsratsmitglied konkret bei dem Arbeitszeitbetrug beobachtet.


Daimler hörte das Betriebsratsmitglied
am 04.08.2011 an. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Das Betriebsratsmitglied stellt sich den Vorwürfen entgegen und behauptet, er habe an zwei der drei Tage, an denen er überwacht worden sei, während der Fahrt telefonische Betriebsratsarbeit erledigt. An allen drei Tagen habe er ursprünglich vorgehabt, das Betriebsratsbüro in Mettingen aufzusuchen. Bezüglich der weiteren Zeiträume sei ein dringender Verdacht nicht berechtigt. Damler habe auch nicht alle Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen. Das originäre Interesse von Daimler bestehe darin zu verhindern, dass er als Aufsichtsratsmitglied nachrücke. Auch wegen der Themen, die er als Betriebsratsmitglied
in  aufgegriffen habe, sei er „persona non grata“. Bei ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen anderer Mitglieder von Vertretungsorganen gehe Daimler mit Augenmaß vor und greife nicht zum Mittel der Kündigung.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Zustimmungsersetzungsantrag von Daimler zurückgewiesen (Az.: 31 BV 248/11). Hiergegen hat Daimler Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerdebegründung beruft sich Daimler nun auch darauf, dass der dringende Verdacht bestehe, das Betriebsratsmitglied habe vertrauliche Daten aus Personalakten unberechtigt erhoben.



Rechtsanwalt Martin Bechert,  
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin



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